Aktuelle Urteile

Urteile zulasten des Vertragshändlers und der Volkswagen AG

  • LG Bückeburg 2. Zivilkammer, Urteil vom 11.01.2017, Az. 2 O 39/16, Verurteilung des Vertragshändlers zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw

Der klagende Pkw-Käufer hat gegen die Beklagte, eine Vertragshändlerin der Volkswagen AG, einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 27.630,00 € abzüglich gezogener Nutzungen i.H.v. 1.975,77 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die in dem Fahrzeug installierte Software, mit der die Stickoxidemissionen auf dem Rollenprüfstand beeinflusst werden, so dass die Einhaltung der Grenzwerte der Euro-5-Norm erreicht wird,  einen Sachmangel i.S.d.  § 434 Abs. 1 BGB darstellt. Die unter Einsatz einer Manipulations-Software ermittelten Werte würden dazu führen, dass das Fahrzeug als mangelhaft anzusehen ist, weil die Beschaffenheitsvereinbarung nicht (auf lauterem Wege) eingehalten wurde. Zudem liege jedenfalls ein Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor: Das Fahrzeug weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten „Abschaltsoftware“ zur Erreichung bzw. bei der Ermittlung gesetzlicher Grenzwerte ist bei Pkw anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich.

  • LG Hildesheim 3. Zivilkammer, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, Verurteilung der VW AG zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Pkw wegen Sittenwidrigkeit und Betrug

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB begründet. Die VW AG hat dem Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die Handlung, durch die VW den Käufer geschädigt hat, war das Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs u. a. in Fahrzeugen der Marke Skoda, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.

Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon sei aber, so das Landgericht, für die zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die VW AG ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden auch vorsätzlich zugefügt. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die Beklagte Dieselmotoren an Tochterunternehmen wie etwa Skoda lieferte und auch selbst in eigenen Fahrzeugen verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Beklagten selbst und ihrer Tochterunternehmen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen.

Das Landgericht hat zudem einen Anspruch aus Delikt zugesprochen. Der Anspruch des Klägers folge auch aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i. V. m. § 263 StGB (Betrug). § 263 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Organe der Beklagten haben den Tatbestand des Betruges gegenüber dem Kläger – jedenfalls in mittelbarer Täterschaft unter Benutzung ihrer Tochterunternehmen und deren Händlern – vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht.